Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

SIPEA GmbH, Celle

Stand: August 2022

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen der SIPEA GmbH (nachfolgend: „SIPEA“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“) ausschließlich, es sei denn, mit dem Käufer ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

    1. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn SIPEA diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis entgegenstehender bzw. von ihren eigenen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

    1. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Maßgebend ist die beim Abschluss des Vertrags jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    1. Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB ist.

    1. Sämtliche Angaben zu Serviceleistungen und Dienstleistungen gelten ausschließlich für Lieferorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Lieferort für die Leistungen nicht Deutschland sein, so gelten andere Angaben, mindestens aber die von Deutschland.

  1. Nebenabreden, Schriftformerfordernis und Online-Shop

    1. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht.

    1. Etwaige zukünftige Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Selbiges gilt für einen eventuellen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.

    1. Die Präsentation der Waren durch die SIPEA im Online-Shop stellt eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, Produkte zu bestellen.

    1. Mit Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

  1. Angebot und Vertragsschluss

    1. Alle Angebote der SIPEA sind freibleibend. Die Bestellungen des Käufers stellen ein Angebot zum Vertragsschluss dar, welches verbindlich ist. Der Vertragsschluss kommt durch die Bestellung des Kunden einerseits und durch die Annahme dieser Bestellung durch die SIPEA oder derer Ausführung anderseits zustande.

    1. Annahmeerklärungen, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, sofern sie durch SIPEA schriftlich, fernschriftlich, oder per E-Mail erfolgen.

    1. Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen („Angebotsbefristung“). Nach Ablauf dieser Frist gelten die tagesaktuellen Preise.

    1. SIPEA steht es frei, im Online-Shop aufgegebene Bestellungen nicht anzunehmen und somit nicht auszuführen. In diesem Fall unterrichtet SIPEA den Käufer unverzüglich. Sollte dem Kunden nach Bestellung eine Bestätigung über diese zugegangen sein, so dient diese lediglich der Information über den Eingang der Bestellung. Eine solche Bestätigung stellt keine Angebotsannahme/Vertragsannahme dar.

    1. Sollte der Käufer den Vertragsgegenstand über Dritte finanzieren, so kann SIPEA vor Auslieferung einen Finanzierungsnachweis bzw. eine Bestätigung verlangen.

  1. Datenschutz – Verweis auf separate Datenschutzerklärung

    1. Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten. Diese ist einsehbar auf der Webseite der SIPEA.

    1. SIPEA behandelt generell alle personenbezogenen Daten streng vertraulich und etwaige schutzbedürftige Belange des Käufers werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich behandelt. 

  1. Preise

Die ausgewiesenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Sämtlich Preise verstehen sich ab Lager. Die Preise schließen somit keine Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung ein.

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Verrechnung

    1. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab dem Tag des Rechnungsdatums netto zu zahlen.

    1. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert von mehr als 7.500 € ist der Kunde zu einer Vorauszahlung in Höhe von mindestens 50 % des Nettowarenwertes verpflichtet. Sollte diese Teilzahlung nicht binnen 10 Tagen nach Vertragsschluss auf dem Konto der SIPEA eingehen, so kann SIPEA von dem Vertrag zurücktreten. Der Restbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu zahlen.

    1. Darüber hinaus kann SIPEA vor Versand einer Bestellung Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug ist. Sollte eine Vorauszahlung nicht binnen 10 Tagen nach Vertragsschluss erfolgen, so kann SIPEA von dem Vertrag zurücktreten.

    1. Sollte das Zahlungsziel überschritten werden, so ist SIPEA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu erheben.

    1. Für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € berechnet.

    1. Das Recht zur Aufrechnung, Verrechnung oder Zurückbehaltung steht jedem Vertragspartner nur dann zu, wenn die Gegensprüche unbestritten und/oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Lieferung

    1. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der SIPEA vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.

    1. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn der Käufer Änderungswünsche hat, höhere Gewalt eintritt oder andere unvorhersehbare Hindernisse nach Vertragsschluss eintreten.

    1. SIPEA haftet hinsichtlich einer rechtzeitigen Lieferung nur, wenn das Verschulden bei SIPEA liegt und eine Lieferfrist ausdrücklich zugesagt wurde.

    1. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

  1.  Versand- und Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von SIPEA.

    1. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

    1. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an SIPEA ab. SIPEA nimmt die Abtretung an.
      SIPEA ermächtigt widerruflich den Käufer, die an SIPEA abgetretenen Forderungen für derer Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von SIPEA, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. SIPEA wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
      Verhält sich der Käufer gegenüber SIPEA vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann SIPEA vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und SIPEA alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die SIPEA zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

    1. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für SIPEA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von SIPEA stehen, erwirbt SIPEA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der SIPEA nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt SIPEA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der SIPEA anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. SIPEA nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für SIPEA verwahren.

    1. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der SIPEA hinzuweisen und SIPEA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SIPEA ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber der SIPEA, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten SIPEA zu erstatten.

    1. Sollte der aus den Sicherheiten für SIPEA realisierbare Wert den Forderungen gegenüber dem Käufer um insgesamt mehr als 10 % übersteigen, so wird SIPEA auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten in entsprechender Höhe freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt SIPEA.

  1. Mängelansprüche, Gewährleistung und Haftung

    1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware gem. § 377 HGB ordnungsgemäß und sorgfältig untersucht und gegebenenfalls gerügt wird. Sollte ein Mangel vorhanden sein, so hat der Käufer dies unverzüglich SIPEA mitzuteilen. Sollte der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist ein Mängelhaftung seitens SIPEA ausgeschlossen.

    1. Im Falle eines Mangels steht dem Käufer das Recht auf Nachbesserung zu. SIPEA hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel beseitigt wird oder eine Neulieferung erfolgen soll.

    1. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

    1. Liefert SIPEA zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann SIPEA vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    1. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

    1. Sollte es durch die unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Käufer zu einem Schaden kommen, so unterliegt ein solcher nicht der Gewährleistungsverpflichtung von SIPEA. Gleiches gilt, wenn der Käufer in ein Gerät eingreift oder Wartungen durch Dritte durchführen lässt.

    1. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

    1. SIPEA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

    1. Verletzt SIPEA fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der SIPEA nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

    1. Im Übrigen ist eine Haftung der SIPEA ausgeschlossen.

    1. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

    1. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der SIPEA.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Ort der gewerblichen Niederlassung der SIPEA. Die Parteien vereinbaren ausschließlich die Geltung deutschen Rechts.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht.